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Nutzungsbedingungen Transportanhänger

Bedingungen zur Ausleihe des Transport-Anhängers  HV Dresden (DD-HV 5001) an Privatpersonen

 

1. Allgemeine Bemerkungen

 

1.1) Der Anhänger ist Eigentum der THW-Helfervereinigung Dresden e.V. (im Folgenden „Verein“) und kann durch Mitglieder des THW-Ortsverbandes Dresden und insbesondere Mitglieder der Helfervereinigung zur privaten Nutzung ausgeliehen werden (im Folgenden „Nutzer“). Über eine Nutzungsvereinbarung mit dem THW ist der Anhänger auch für den Einsatz im THW zugelassen. Die nachfolgenden Bedingungen zur Nutzung gelten für die Ausleihe zur privaten Nutzung. Für die Nutzung als Einsatz-Fahrzeug des THW gelten die THW-Vorschriften für die Nutzung von Kraftfahrzeugen. Diese werden analog auch für die Nutzung des Anhängers für Vereinszwecke angewendet.


Über die private Nutzung entscheidet der Vorstand des Vereins auf der Grundlage eines Nutzungsantrages, der über die Homepage der Helfervereinigung gestellt werden kann und auf digitalem Weg genehmigt wird. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Nutzungszeitraum vor, erhalten Mitglieder der Vereins Vorrang.


Der Anhänger wird im Flottenmanagement des OV Dresden verwaltet (einschließlich Fahrzeugmappe und Schlüssel). Einträge in die Flottenmanagement-Verwaltung erfolgt bei privater Nutzung durch den Vereinsvorstand, bei Nutzung im OV durch das berechtigte OV- Mitglied. Der Anhänger ist kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 300 €.

 

1.2) Technische Merkmale

 

Es handelt sich um einen Kofferanhänger (Kastenmaß 3.040 x 1.510 x 1.800) mit einem maximalen Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen (Nutzlast 1,8 Tonnen) und Deichsel für PKW-Anhängerkupplung (bitte bei Auswahl des Zugfahrzeuges und der erforderlichen Führerschein- Klasse beachten!).


Er besitzt Doppeltüren hinten abschließbar und eine abschließbare Seitentür rechts. Auffahrrampen und Zurrgurte im begrenzten Umfang sind im Anhänger gelagert.


1.3) Leihgebühr


Die Helfervereinigung erhebt eine Leihgebühr von 20 € / Tag, für Mitglieder der Helfervereinigung eine reduzierte Gebühr von 10€ / Tag (ein Tag bedeutet eine Verleihdauer von maximal 24 Stunden). Mit dieser Leihgebühr wird eine Teilfinanzierung für die laufenden Kosten des Anhängerbetriebes unterstützt. Die Leihgebühr ist mit Rechnungsstellung durch den Verein fällig.

 

 

2. Zustandekommen der Nutzungsvereinbarung

 

2.1) Die Anmeldung zur privaten Ausleihe erfolgt über ein Formular über die Homepage des Vereins. Mit einer Antwort-Email des Vorstandes wird über den Antrag ohne Begründung entschieden und es kommt bei positivem Bescheid eine rechtsverbindliche Vereinbarung zustande. Die Regelungen von Absatz 7.1 und 7.2 können die Wirksamkeit des Vertrages beschränken.

 

2.2) Verleihdauer


Die im Vertrag vereinbarte Ausleihdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. Sie sollte in der Regel eine Woche nicht überschreiten. Die Vereinbarung kann aber jederzeit vor Beginn der Ausleihe gekündigt werden, es entstehen dann keine Kosten.

 

2.3) Übernahme des Fahrzeuges


Schlüssel und Fahrzeugpapiere des Anhängers sind im Fahrzeugschrank des OV in einer Fahrzeugmappe „Transportanhänger THW- Helfervereinigung Dresden“. Diese Mappe enthält auch ein Schaden-Kontrollblatt, einen internationalen Unfallbericht sowie einen Prüfplan zur Feststellung der Verkehrstüchtigkeit bei Übernahme und Schadensfeststellung. Die Nutzung beginnt mit Übernahme. Bei Problemen ist der Beauftragte des Vereins sofort zu informieren, um Entscheidungen abzustimmen.

 

2.4) Verleihen an Dritte


Der Anhänger darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vereins nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 

2.5) Rückgabe des Fahrzeuges

 

Die Rückgabe des Anhängers wird durch Abstellen im gereinigten Zustand (besenrein, grobe Verschmutzungen innen und außen beseitigt) auf dem Gelände des OV Dresden oder einen anderen, mit dem Verein abgestimmten Ort, Rückgabe der Fahrzeugmappe und Zahlung der Leihgebühr abgeschlossen.


In der Fahrzeugmappe sind die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Bei Schäden, die seit Übernahme eingetreten sind, ist das Schadensblatt auszufüllen. Der Verein ist per E-Mail über die Rückgabe zu informieren, ggf. ist eine Kopie des Schadenblattes als Anlage beizufügen, bei Unfällen mit Dritten auch eine Kopie des internationalen Schadensberichtes.

 


3. Obliegenheiten des Nutzers

 

3.1) Will der Nutzer den Anhänger in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vorstandes des Vereins erforderlich. Nach Möglichkeit ist diese Nutzung bereits im Antrag anzugeben.


3.2) Vom HV generell nicht gestattet ist die Nutzung des Anhängers zu folgenden Zwecken:


3.2.1) Für die Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße.


3.2.2) Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.


3.3) Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Nutzer oder Fahrer des Zugfahrzeugs nicht im Besitz der dafür notwendigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.


3.4) Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Fahrer des Zugfahrzeugs infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).


3.5) Hält sich der Nutzer nicht an die nach den vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Nutzers beim Gebrauch des Anhängers vor.

Der Verein übernimmt in diesem Fall keinerlei Haftung.

 


4. Allgemeine Fürsorgepflichten des Nutzers, Haftung

 

4.1) Der Nutzer ist verpflichtet, den Anhänger ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Nutzer auf seine Kosten verpflichtet:


4.1.1) Den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;


4.1.2) Den Anhänger bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;


4.2) Der Nutzer haftet dem HV für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten während der Nutzungszeit entstehen. Ebenso haftet der Nutzer für Verletzungen seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit dem Anhänger in Berührung kommen.


4.3) Verursachen sonstige Personen Schäden am Anhänger oder Erfüllungsgehilfen „bei Gelegenheit“, ist der Nutzer verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vereins notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftat - durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Verein unverzüglich zu melden. Nach Möglichkeit ist der internationale Schadensbericht zu verwenden.

 


5. Nicht unfallbedingte Schäden und technische Defekte

 

5.1) Der Nutzer haftet für alle Schäden am Anhänger, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, in Höhe der vom Versicherer anerkannten Selbstbeteiligung.


5.2) Treten nach der Übergabe des Anhängers an den Nutzer nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.


5.3) Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung verzichtet der Nutzer auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der HV ursächlich.


5.4) Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom HV als Eigentümer grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.


5.5) Ziffern 5.2. bis 5.4. gelten nicht, sofern der Nutzer gemäß Ziffer 5.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 


6. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Nutzers

 

6.1) Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Anhängers nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.


6.2) Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens der HV nicht, wenn der Nutzer den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Fürsorgepflichten gemäß Ziffer 6.3. unten verletzt, hat.


6.3) Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Nutzer unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den HV zu benachrichtigen, dem HV einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.


6.4) Bei allen Verkehrsunfällen, die der Nutzer verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht (ohne Verschulden, Haftung für die Betriebsgefahr), haftet der Nutzer für alle unfallbedingten Schäden des HV, insbesondere Reparaturkosten. Keine Haftung des Nutzers besteht insoweit, als der HV für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten von der Versicherung Ersatz für die Schäden erlangt.


6.5) Bei Verkehrsunfällen, die vom Nutzer nicht verschuldet wurden und für die der Nutzer auch nicht aufgrund eines Verursachungsbeitrags nach § 17 StVG anteilig haftet, ist der Nutzer verpflichtet, sämtliche Vermögensschäden der HV insoweit auszugleichen, als der HV keinen oder keinen vollständigen Ersatz seines Schadens durch Dritte oder die Fahrzeugversicherung, erlangt.


6.6) Die Regelung nach Ziffer 6.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter, die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.


6.7) Führt das Verhalten des Nutzers nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Nutzers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Nutzers dazu, dass sich eine für den Anhänger bestehende Versicherung auf eine Haftungsreduzierung gegenüber dem HV berufen kann, haftet der Nutzer unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Nutzers nach den Regelungen in den Ziffern 6.4. und 6.5. treten in diesem Fall nicht ein.

 

 

7. Haftung des Vereins

 

7.1) Der Verein kann die Leistung der vereinbarte Ausleihe verweigern, soweit diese für den HV unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anhänger vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur  einen Aufwand erfordert hätte, der  in einem groben Missverhältnis zum Zeitwert oder den finanziellen Möglichkeiten des HV steht. Eine Nutzung des Anhängers durch den OV Dresden bei einem nicht planbaren Einsatz gilt dabei ebenfalls als Grund für eine Verweigerung der Ausleihe.


7.2) Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 7.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem HV - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.


7.3) Der HV übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Anhängers zu dem vom Nutzer vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Nutzers. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.


7.4) Die verschuldensunabhängige Haftung des HV ist ausgeschlossen. Der HV haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


7.5) Die Haftung des HV für Mehraufwendungen des Nutzers im Falle eine Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt seiner Fahrzeugversicherungen ist ausgeschlossen.



8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges


Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Leihvertrag.

 


Der Nutzer akzeptiert die Geltung der allgemeinen Nutzungsbedingungen für das Nutzungsverhältnis.

 

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